| Rechtsnatur des Textes |
Richtlinie: Jeder Mitgliedstaat setzt um. Umsetzung bis 29.06.2008, Anwendung der nationalen Vorschriften ab 29.12.2009 (Art. 26). |
Verordnung: „in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“ (Art. 54, letzter Unterabsatz). Keine Umsetzung. |
Bezugstext der Unterlagen wird die Verordnung selbst. Verweise auf einen nationalen Umsetzungsakt verlieren für Inverkehrbringen nach dem 20.01.2027 ihren Gegenstand. |
| Stichtag |
Aufgehoben mit Wirkung vom 20.01.2027 (Art. 51 Abs. 2 der Verordnung in der berichtigten Fassung). |
Gilt ab dem 20.01.2027 (Art. 54 Unterabs. 2 in der berichtigten Fassung). Inkrafttreten: 19.07.2023. |
Keine Übergangsfrist. Maßgeblich für den anwendbaren Text ist das Datum des Inverkehrbringens des Produkts, nicht das Bestell- oder das Konstruktionsdatum. |
| Bereits in Verkehr gebrachte Produkte |
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Art. 52 Abs. 1: Produkte, die vor dem 20.01.2027 entsprechend der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden. Art. 52 Abs. 2: EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen nach Art. 12 der Richtlinie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. |
Der konforme Bestand wird ohne Überarbeitung der Unterlagen abverkauft. Kapitel VI der Verordnung gilt für diese Produkte jedoch bereits seit dem 19.07.2023, anstelle von Art. 11 der Richtlinie. |
| Anwendungsbereich und „dazugehörige Produkte“ |
Art. 1 Abs. 1: sieben Gruppen von Produkten, im Text „Erzeugnisse“ genannt — Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen, unvollständige Maschinen. |
Art. 2 Abs. 1: Maschinen und fünf Kategorien dazugehöriger Produkte (Buchstaben a bis e); unvollständige Maschinen fallen ebenfalls unter die Verordnung. Das Ganze wird als „in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Produkte“ bezeichnet. Zu beachten: Artikel 3 enthält keine Begriffsbestimmung des dazugehörigen Produkts — der Umfang ergibt sich aus der Aufzählung in Art. 2 Abs. 1. |
Der sachliche Anwendungsbereich ändert sich kaum; das Vokabular ändert sich überall. In fast jeder Anforderung heißt es jetzt „die Maschine oder das dazugehörige Produkt“ — Unterlagen, die nur das Wort „Maschine“ verwenden, sind Satz für Satz zu überprüfen. Und was ein dazugehöriges Produkt ist, steht in Artikel 2, nicht in den Begriffsbestimmungen von Artikel 3. |
| Begriff der Maschine und Software |
Art. 2 Buchst. a: fünf Gedankenstriche, alle materiell. Das Sicherheitsbauteil (Buchst. c) ist ein „Bauteil“, ohne Erwähnung des Digitalen. |
Art. 3 Nr. 1: sechs Buchstaben, darunter f: „eine Gesamtheit […] bei der lediglich das Aufspielen einer für die vom Hersteller vorgesehene bestimmte Anwendung vorgesehenen Software fehlt“. Das Sicherheitsbauteil ist nun „ein physisches oder digitales Bauteil, einschließlich Software“ (Art. 3 Nr. 3). |
Eine gesondert in Verkehr gebrachte Sicherheitssoftware ist ein vollwertiges reguliertes Produkt — mit eigenen Unterlagen, eigener Erklärung und, wenn sie selbstentwickelnd ist, eigener notifizierter Stelle. |
| Unvollständige Maschinen |
Art. 13. Montageanleitung: Anhang VI. Einbauerklärung: Anhang II Teil 1 Abschnitt B. Spezielle technische Unterlagen: Anhang VII Teil B, aufzubewahren zehn Jahre nach dem letzten Tag der Herstellung. |
Art. 11 und 22. Montageanleitung: Anhang XI. EU-Einbauerklärung: Anhang V Teil B, „stets auf dem neuesten Stand gehalten“ (Art. 22 Abs. 2). Technische Unterlagen: Anhang IV Teil B, aufzubewahren zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen (Art. 11 Abs. 3). |
Alle Anhangsverweise ändern sich, und auch der Beginn der Aufbewahrungsfrist. Ein unverändert weiterverwendetes Muster der Einbauerklärung ist formal falsch. |
| Kategorien mit verschärfter Bewertung |
Anhang IV: eine einzige Liste mit 23 Kategorien, auf die Art. 12 Abs. 3 und 4 verweist. |
Anhang I zweigeteilt: Teil A (6 Kategorien) und Teil B (19), Art. 6. Die Kommission kann ihn durch delegierte Rechtsakte ändern (Art. 6 Abs. 2), nach den Risikokriterien der Absätze 4 bis 7. |
Die erste Frage jeder Konformitätsbewertung: Teil A, Teil B oder außerhalb von Anhang I? Die Antwort bestimmt das Verfahren, den Zeitplan und die Einschaltung einer notifizierten Stelle. |
| Maschinelles Lernen in Anhang I |
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Anhang I Teil A Nummern 5 und 6: Sicherheitsbauteile „mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten“, die Ansätze des maschinellen Lernens verwenden und Sicherheitsfunktionen gewährleisten; Maschinen, deren eingebettete Systeme dies tun, ohne gesondert in Verkehr gebracht worden zu sein. |
Eine lernende Sicherheitsfunktion bringt das Produkt in Teil A — also in die zwingende Einschaltung einer notifizierten Stelle, ohne normativen Ausweg. |
| Konformitätsbewertungsverfahren |
Art. 12. Außerhalb von Anhang IV → interne Fertigungskontrolle (Anhang VIII). Anhang IV mit harmonisierten Normen, die alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken → interne Fertigungskontrolle möglich, oder EG-Baumusterprüfung (IX), oder umfassende Qualitätssicherung (X). Sonst → IX oder X. |
Art. 25. Außerhalb von Anhang I → Modul A, interne Fertigungskontrolle (Anhang VI). Anhang I Teil B → Modul A nur, wenn die Konstruktion den für die Kategorie geltenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen folgt, die alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen abdecken; andernfalls B+C (VII+VIII), H (IX) oder G (X). Anhang I Teil A → ausschließlich B+C, H oder G. |
Der teuerste Bruch des Textes: Für die sechs Kategorien von Teil A entfällt die Selbstzertifizierung, auch bei vollständig angewandten harmonisierten Normen. |
| Harmonisierte Normen und Vermutung |
Art. 7 Abs. 2: Vermutung für die nach einer harmonisierten Norm hergestellte Maschine, deren Fundstellen im ABl. veröffentlicht sind. Die Fundstellen stehen heute im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586, sechsmal geändert, zuletzt durch den am 13.03.2026 veröffentlichten Durchführungsbeschluss (EU) 2026/546. |
Art. 20 Abs. 1: gleicher Mechanismus, aber im Rahmen der Verordnung. Am 26.08.2026 ist in diesem Rahmen keine Norm veröffentlicht. Art. 20 Abs. 3: Die Kommission kann gemeinsame Spezifikationen durch Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn die Normung nicht zum Ziel führt. |
Jede Norm der Unterlagen trägt zwei datierte Statusangaben — eine nach der Richtlinie, eine nach der Verordnung. Ein Normenverzeichnis mit nur einem Status ist von vornherein veraltet. Keine Fundstelle |
| Vermutung durch Cybersicherheitszertifizierung |
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Art. 20 Abs. 9: Ist ein Produkt im Rahmen eines Cybersicherheitszertifizierungsschemas nach der Verordnung (EU) 2019/881, dessen Fundstellen im ABl. veröffentlicht sind, zertifiziert oder durch eine Konformitätserklärung abgedeckt, wird seine Konformität mit Anhang III Abschnitte 1.1.9 und 1.2.1 vermutet, soweit diese abgedeckt sind. |
Ein neuer Nachweisweg — der erst existiert, wenn ein Schema veröffentlicht ist. Genau so zu beobachten wie die Fundstellen von Normen. Beobachten |
| Hochrisiko-KI |
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Art. 8, Unterabsätze eingefügt durch die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026, anwendbar ab 27.07.2026: Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III, um Anforderungen aufzunehmen, die der Verordnung (EU) 2024/1689 Rechnung tragen und ab dem 02.08.2028 gelten. Art. 20 Abs. 10: Bis dahin Vermutung über die harmonisierten Normen, auf die Art. 40 der genannten Verordnung verweist. |
Anhang III ist nicht festgeschrieben: Der KI-Teil kommt per delegiertem Rechtsakt hinzu. Das Anforderungsverzeichnis muss versioniert und datiert sein, nie ein für alle Mal gedruckt. |
| Wo die grundlegenden Anforderungen stehen |
Anhang I, mit vorangestelltem Abschnitt „Allgemeine Grundsätze“. |
Anhang III: Teil A (Begriffsbestimmungen), Teil B (allgemeine Grundsätze), dann sechs Kapitel. Die Entsprechungstabelle steht in Anhang XII. |
Jeder Verweis „Anhang I Nummer 1.x“ ist in „Anhang III Abschnitt 1.x“ umzuschreiben. Achtung: Die Entsprechungstabelle arbeitet auf der Ebene der Kapitel (Anhang I Abschnitte 1.1.2 bis 1.1.8 → Anhang III Abschnitt 1, also das erste Kapitel als Ganzes), nicht Abschnitt für Abschnitt. Die feine Zuordnung ist von Hand wiederherzustellen. |
| Cybersicherheit — 1.1.9 |
Keine entsprechende Anforderung. |
Anhang III, 1.1.9 „Schutz gegen Korrumpierung“: Der Anschluss einer anderen Einrichtung darf zu keiner gefährlichen Situation führen; Hardware-Bauteile sowie Software und Daten, die für die Sicherheit von entscheidender Bedeutung sind, sind gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung geschützt; die Maschine sammelt Nachweise für rechtmäßige oder unrechtmäßige Eingriffe in sie; die für den sicheren Betrieb erforderliche installierte Software wird identifiziert, und die Information bleibt jederzeit in leicht zugänglicher Form abrufbar. |
Ein ganzer Teil der technischen Unterlagen ohne jeden Vorläufer: Integrität, Protokollierung, Softwareinventar. Er lässt sich nicht aus Unterlagen nach 2006/42 übernehmen — er muss aufgebaut werden. |
| Steuerungen und selbstentwickelndes Verhalten — 1.2.1 |
Anhang I Nummer 1.2.1: Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen gegenüber Defekten, Fehlern und zu erwartenden Beanspruchungen. |
Anhang III, 1.2.1: gleiche Grundlage, erweitert auf „vernünftigerweise vorhersehbare böswillige Versuche Dritter“ und auf Verhalten oder Logik, die sich vollständig oder teilweise selbst entwickeln — begrenzter Aufgaben- und Bewegungsbereich, Aufzeichnung der Daten zum Entscheidungsprozess (Speicherung ein Jahr), Protokoll der hochgeladenen Sicherheitssoftware (Aufbewahrung fünf Jahre), jederzeitige Korrigierbarkeit. |
Zwei Aufbewahrungsfristen, die in die Produktarchitektur geschrieben werden, nicht in einen Ordner: ein Jahr Entscheidungsdaten, fünf Jahre Protokoll, verfügbar auf einer Maschine, die womöglich ohne Netzanbindung arbeitet. |
| Betriebsanleitung — Sprache und Status |
Anhang I Nummer 1.7.4: Jeder Maschine liegt eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats bei. Pflichtvermerke „Originalbetriebsanleitung“ und „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ (1.7.4.1 Buchst. a und b). |
Art. 10 Abs. 7, letzter Unterabsatz: Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und Informationen nach Anhang III werden „in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst“. Anhang III, 1.7.4 verweist auf Art. 10 Abs. 7 und übernimmt das Begriffspaar Originalbetriebsanleitung / Übersetzung nicht mehr. |
Der Formalismus Original / Übersetzung verschwindet aus dem Text. Die geforderte Sprache legt weiterhin jeder Mitgliedstaat fest: Sie ist Markt für Markt zu prüfen, nicht einmal für die ganze Union. |
| Digitale Betriebsanleitung |
Nicht vorgesehen: Die Betriebsanleitung liegt der Maschine bei. |
Art. 10 Abs. 7: Die Betriebsanleitung kann in digitaler Form bereitgestellt werden. Der Hersteller gibt an, wie auf sie zugegriffen werden kann, auf dem Produkt oder ersatzweise auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument (a); stellt sie in einem druckbaren, herunterladbaren und speicherbaren Format bereit, das auch bei einem Ausfall zugänglich ist (b); hält sie während der voraussichtlichen Lebensdauer und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen online zugänglich (c). Papierfassung kostenlos innerhalb eines Monats auf Verlangen zum Zeitpunkt des Kaufs. Für nichtprofessionelle Nutzer werden die wesentlichen Sicherheitsinformationen weiterhin in Papierform bereitgestellt. |
Zehn Jahre Hosting sind eine unternehmerische Verpflichtung, kein Kästchen zum Ankreuzen: stabile URL, eingefrorene Versionen, nachweisbare Verfügbarkeit, Sprachen und ein Verfahren für den Papierversand innerhalb eines Monats. |
| Konformitätserklärung |
EG-Konformitätserklärung, Anhang II Teil 1 Abschnitt A. Das Original wird mindestens zehn Jahre nach dem letzten Tag der Herstellung aufbewahrt. |
EU-Konformitätserklärung, Art. 21 und Anhang V Teil A. Sie ist „stets auf dem neuesten Stand zu halten“ (Art. 21 Abs. 2) und in die geforderten Sprachen zu übersetzen. Sie liegt dem Produkt bei, oder wahlweise gibt die Betriebsanleitung die Internetadresse oder den maschinenlesbaren Code an, unter der bzw. dem sie abrufbar ist; die digitale Fassung bleibt mindestens zehn Jahre online (Art. 10 Abs. 8). |
Eine einmal unterschriebene und abgelegte Erklärung genügt nicht mehr: Sie wird aktuell gehalten, und ihre online veröffentlichte Fassung bindet so lange, wie das Produkt lebt. |
| CE-Kennzeichnung |
Art. 16 und Anhang III der Richtlinie. |
Art. 23 und 24: Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft; auf Verpackung und Begleitunterlagen, wenn die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt; gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle bei den Verfahren nach Art. 25 Abs. 2 (a, b, c) und Abs. 3 (b, c, d). |
Das Typenschild ändert sich, sobald sich das Verfahren ändert. Die sechs Kategorien von Teil A verlangen nun die Kennnummer einer notifizierten Stelle auf dem Produkt. |
| Kennzeichnung von Produkt und Hersteller |
Anhang I Nummer 1.7.3 (Kennzeichnung der Maschinen). |
Art. 10 Abs. 5: Bezeichnung, Modell, Baureihe oder Typ, Baujahr, Chargen- oder Seriennummer. Art. 10 Abs. 6: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und Website, E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeit, mit einer einzigen Anlaufstelle, in einer für Nutzer und Behörden leicht verständlichen Sprache. |
Digitale Kontaktdaten werden auf dem Typenschild oder seinem Ersatz Pflicht. Eine E-Mail-Adresse, die Nachrichten zurückweist, ist ein formaler Konformitätsmangel. |
| Technische Unterlagen — Inhalt |
Anhang VII Teil A: technische Dokumentation (Zeichnungen, Schaltpläne, Berechnungen), Prüfberichte, intern getroffene Maßnahmen bei Serienfertigung. |
Anhang IV Teil A: fünfzehn Elemente, davon zwei ohne Vorläufer — m) der Quellcode oder die Programmierlogik der sicherheitsrelevanten Software, auf begründeten Antrag einer nationalen Behörde; n) bei sensorgestützten, ferngesteuerten oder autonomen Produkten, deren sicherheitsrelevanter Betrieb durch Sensordaten gesteuert wird, die Beschreibung der allgemeinen Merkmale, Fähigkeiten und Einschränkungen des Systems, der Daten sowie der Entwicklungs-, Test- und Validierungsverfahren. |
Man muss vor dem Verkauf entscheiden, wie ein sicherheitsrelevanter Quellcode einer Behörde übergeben wird, ohne den Rest offenzulegen, und die Datensätze und Validierungskampagnen eines sensorgestützten Systems dokumentieren. |
| Technische Unterlagen — Aufbewahrung |
Anhang VII Teil A Nummer 2: für die Behörden mindestens zehn Jahre nach dem Tag der Herstellung bereitzuhalten — bzw. nach Fertigstellung der letzten Einheit bei Serienfertigung. Sie müssen sich nicht im Gebiet der Gemeinschaft befinden und nicht ständig körperlich vorhanden sein, müssen aber zusammengestellt werden können. |
Art. 10 Abs. 3: Technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung werden mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme für die Marktüberwachungsbehörden aufbewahrt. |
Der Beginn der zehn Jahre wandert von der Werkstatt zum Markt. Bei einem Produkt, das zwei Jahre gelagert wird, bevor es verkauft wird, dauert die Pflicht zwei Jahre länger als bisher. |
| Wesentliche Veränderung |
Begriff fehlt: Der Ausdruck „wesentliche Veränderung“ kommt in der Richtlinie nicht vor. Das Thema wurde in Leitfäden zur Anwendung und im nationalen Recht behandelt. |
Definiert in Art. 3 Nr. 16: Veränderung mit physischen oder digitalen Mitteln nach dem Inverkehrbringen, vom Hersteller nicht vorgesehen, welche die Sicherheit beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht. Art. 18: Wer sie vornimmt, gilt als Hersteller und unterliegt Art. 10 und dem Verfahren nach Art. 25. Ein nichtprofessioneller Nutzer, der sein eigenes Produkt verändert, ist ausgenommen. |
Das Retrofit verlässt das Soft Law und kommt in den Text. Jeder Umbau verlangt eine schriftliche Bewertung und eine nachvollziehbare Schlussfolgerung — schützend ist die Bewertung, nicht die Untätigkeit. |
| Pflichten der Einführer |
Das Wort „Einführer“ kommt in der Richtlinie nicht vor. |
Art. 13 (Maschinen und dazugehörige Produkte) und Art. 14 (unvollständige Maschinen): sicherstellen, dass das Verfahren nach Art. 25 durchgeführt wurde, dass die Unterlagen nach Anhang IV Teil A vorliegen, dass die CE-Kennzeichnung angebracht ist und die Unterlagen beigefügt sind, dass der Hersteller Art. 10 Abs. 5, 6 und 8 erfüllt hat; eigene Kontaktdaten anbringen, auch digitale (Abs. 3); für die Betriebsanleitung sorgen (Abs. 4); die Konformität während Lagerung und Transport wahren (Abs. 5); das Inverkehrbringen im Zweifel verweigern (Abs. 2). |
Der Einführer wird zum Prüfer, mit einer Pflicht zur Verweigerung. Seine Prüfungen müssen eine datierte Spur hinterlassen, sonst haben sie nicht stattgefunden. |
| Pflichten der Händler |
Das Wort „Händler“ kommt in der Richtlinie nicht vor. |
Art. 15 (Maschinen und dazugehörige Produkte) und Art. 16 (unvollständige Maschinen): mit der gebührenden Sorgfalt handeln; vor jeder Bereitstellung prüfen: a) die CE-Kennzeichnung, b) die EU-Konformitätserklärung nach Art. 10 Abs. 8, c) die Betriebsanleitung in der vom Mitgliedstaat der Bereitstellung festgelegten Sprache, d) die Einhaltung von Art. 10 Abs. 5 und 6 sowie Art. 13 Abs. 3 durch Hersteller und Einführer. |
Vier einfache, aber verbindliche Prüfungen und eine Pflicht zur Sperre. Ein Wiederverkäufer, der sie nicht dokumentiert, trägt das Risiko anstelle des Herstellers. |
| Übergang der Herstellerrolle |
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Art. 17: Der Einführer oder Händler, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder es so verändert, dass sich dies auf die Konformität auswirken kann, gilt als Hersteller und trägt die Pflichten nach Art. 10 und 11. |
Die Handelsmarke hat einen regulatorischen Preis: vollständige technische Unterlagen, Erklärung, Konformitätsbewertungsverfahren und zehnjährige Aufbewahrung. |
| Rückverfolgbarkeit der Wirtschaftsakteure |
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Art. 19: auf Verlangen der Behörden jeden Wirtschaftsakteur benennen, von dem man ein Produkt bezogen hat, und jeden, an den man eines abgegeben hat; diese Informationen zehn Jahre ab der Lieferung aufbewahren. |
Eine kaufmännische Archivierungspflicht, die an der Vertriebsverwaltung hängt, nicht an der Konstruktionsabteilung. Sie überdauert das Ausscheiden von Mitarbeitern. |
| Marktüberwachung |
Art. 4: Die Staaten richten zuständige Behörden ein oder benennen sie und legen deren Aufgaben fest. Art. 11: Schutzklausel. |
Kapitel VI, Art. 43 bis 46, verzahnt mit der Verordnung (EU) 2019/1020 — die vom Wirtschaftsakteur verlangten Korrekturmaßnahmen verweisen auf deren Art. 16 Abs. 3. Verfahren auf nationaler Ebene, Schutzklauselverfahren der Union, konforme Produkte mit Risiko, formale Nichtkonformität. |
Das einzige bereits anwendbare Kapitel, seit dem 19.07.2023, auch für Produkte nach der Richtlinie (Art. 52 Abs. 1). Die Schutzklauselverfahren warten nicht bis 2027. |
| Notfallverfahren |
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Kapitel IVa, Art. 25a bis 25e, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2024/2748 vom 09.10.2024 und anwendbar seit dem 29.05.2026: vorrangige Bearbeitung durch die notifizierten Stellen und befristete Abweichung von den Verfahren, die deren Einschaltung verlangen, für „krisenrelevante Waren“, ausschließlich während eines nach der Verordnung (EU) 2024/2747 aktivierten Binnenmarkt-Notfallmodus. |
Ein ruhendes Regime, das sich nur durch Durchführungsrechtsakt der Kommission öffnet. Man sollte es kennen, um es nicht mit einer dauerhaften Erleichterung zu verwechseln. |
| Sanktionen |
Art. 23: nationale Regelung, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend; Mitteilung an die Kommission bis spätestens 29.06.2008. |
Art. 50: gleiche Merkmale, und die vorgesehenen Sanktionen „können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen“. Die Mitgliedstaaten teilen ihre Regelung bis spätestens 20.10.2026 mit (Abs. 2 in der berichtigten Fassung); Art. 50 Abs. 1 gilt ab demselben Datum (Art. 54 Buchst. b in der berichtigten Fassung). |
Der Sanktionsstichtag liegt drei Monate vor dem technischen Stichtag. Den Inhalt der nationalen Sanktionsregelungen zur Verordnung haben wir bislang nicht festgestellt — bei ihrer Veröffentlichung zu prüfen. |