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Das Nachschlagewerk, das offen bleibt

Glossar der Maschinenverordnung

Aktualisiert am 26. August 2026 · 43 Einträge, jeder mit seinem Artikel

Die Verordnung (EU) 2023/1230 wird schlecht gelesen, weil sie schnell gelesen wird. Ihre Wörter sind alltäglich – Maschine, Hersteller, Betriebsanleitung, Schutzeinrichtung –, doch jedes ist definiert, und die Definition sagt fast nie das, was der allgemeine Sprachgebrauch darunter versteht. Dieses Glossar nimmt die dreiundvierzig Begriffe, die in technischen Unterlagen immer wiederkehren, und führt jeden auf seinen Artikel zurück.

Ein methodischer Hinweis vorab. Die Verordnung definiert ihre Begriffe an zwei Stellen, mit unterschiedlicher Reichweite. Artikel 3 enthält sechsunddreißig Begriffsbestimmungen, die für den gesamten Text gelten. Anhang III Teil A fügt neun hinzu, die nur für Anhang III gelten. Von dort stammt etwa der „Bediener“ – eine Person, nicht zu verwechseln mit dem „Wirtschaftsakteur“ aus Artikel 3, einem Unternehmen. Jeder Eintrag unten gibt an, auf welcher der beiden Listen er beruht – und sagt es auch, wenn ein Wort aus keiner von beiden stammt.

Ein Wort, zu dem man keinen Artikel nennen kann, ist kein Rechtsbegriff, sondern eine Gewohnheit des Fachs. In der Besprechung taugen beide, in den Unterlagen nie.

Alphabetisches Verzeichnis

A – D   Anhang I (Kategorien) · Bediener · Bereitstellung auf dem Markt · Bestimmungsgemäße Verwendung · Betriebsanleitung · Bevollmächtigter · CE-Kennzeichnung · Dazugehöriges Produkt · Digitale Betriebsanleitung

E – H   Einführer · EU-Einbauerklärung · EU-Konformitätserklärung · Gefährdete Person · Gefährdung · Gefahrenbereich · Gemeinsame Spezifikation · Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen · Händler · Harmonisierte Norm · Hersteller

I – M   Inbetriebnahme · Inhärent sichere Konstruktionsmaßnahme · Interne Fertigungskontrolle · Inverkehrbringen · Konformitätsbewertung · Konformitätsvermutung · Lebensdauer · Marktüberwachung · Marktüberwachungsbehörde · Maschine · Montageanleitung

N – Z   Nichttrennende Schutzeinrichtung · Notifizierte Stelle · Performance Level (PL) · Restrisiko · Risiko · Risikobeurteilung und Risikoanalyse · Selbstentwickelndes Verhalten · Sicherheitsbauteil · Sicherheitsfunktion · Sicherheits-Integritätslevel (SIL) · Technische Spezifikationen · Technische Unterlagen (Technische Dokumentation) · Trennende Schutzeinrichtung (feststehend, beweglich, verstellbar) · Unvollständige Maschine · Vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung · Wesentliche Veränderung · Wirtschaftsakteur

Die Akteure

Acht Rollen, von denen nur vier „Wirtschaftsakteure“ sind. Der Unterschied ist nicht kosmetisch: Er entscheidet, wer gegenüber einer Behörde wofür einsteht.

Art. 3 Nr. 18Akteure

Hersteller

Wer ein Produkt herstellt – oder konstruieren und herstellen lässt – und es unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke vertreibt; oder wer ein Produkt herstellt und es für den Eigengebrauch in Betrieb nimmt. Die zweite Variante überrascht immer wieder: Ein Industrieunternehmen, das seine eigene Linie baut, ohne sie je zu verkaufen, ist Hersteller im vollen Sinne und schuldet die vollständigen Unterlagen. Die Pflichten stehen in Artikel 10: grundlegende Anforderungen, technische Unterlagen nach Anhang IV Teil A, Konformitätsbewertungsverfahren, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Aufbewahrung der Unterlagen für die Behörden mindestens zehn Jahre lang (Art. 10 Abs. 3).

Nicht zu verwechseln mit dem bloßen Betreiber, der nur dann Hersteller ist, wenn er herstellt, seine Marke anbringt (Art. 17) oder eine wesentliche Veränderung vornimmt (Art. 18).

Art. 3 Nr. 19 · Art. 12Akteure

Bevollmächtigter

Eine in der Union ansässige Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. Artikel 12 Absatz 1 zieht eine harte Grenze: Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Mandats. Der Auftrag muss mindestens ermöglichen, die Unterlagen zehn Jahre lang bereitzuhalten, begründete Verlangen der Behörden zu beantworten und bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zu kooperieren (Art. 12 Abs. 2).

Nicht zu verwechseln mit dem Einführer, der auf eigene Rechnung kauft und in Verkehr bringt, während der Bevollmächtigte im Namen eines Herstellers handelt, der verantwortlich bleibt.

Art. 3 Nr. 20 · Art. 13 und 14Akteure

Einführer

Jede in der Union ansässige Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt. Die Verordnung gibt ihm zwei getrennte Regelungen, was viele Übersichtstabellen übersehen: Artikel 13 für Maschinen und dazugehörige Produkte, Artikel 14 für unvollständige Maschinen. Er muss prüfen, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, dass die Unterlagen vorliegen, dass Kennzeichnung und Betriebsanleitung vorhanden sind, und er gibt seine eigenen Kontaktdaten auf dem Produkt an.

Nicht zu verwechseln mit dem Händler: Maßgeblich ist nicht die Stellung in der Lieferkette, sondern der Übertritt über die Außengrenze der Union.

Art. 3 Nr. 21 · Art. 15 und 16Akteure

Händler

Jedes Glied der Lieferkette außer dem Hersteller und dem Einführer, das ein Produkt auf dem Markt bereitstellt. Auch hier zwei Artikel: Artikel 15 für Maschinen und dazugehörige Produkte, Artikel 16 für unvollständige Maschinen. Seine Sorgfaltspflicht wiegt leichter als die des Einführers, ist aber nicht null – er berücksichtigt die Vorschriften der Verordnung „mit der gebührenden Sorgfalt“ und stellt kein Produkt bereit, das er für nicht konform hält.

Nicht zu verwechseln mit dem Hersteller – nur dass Artikel 17 den Händler zum Hersteller macht, sobald er ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass sich dies auf die Konformität auswirken kann.

Art. 3 Nr. 22Akteure

Wirtschaftsakteur

Der Sammelbegriff: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer oder Händler. Vier Rollen, keine mehr. Mit diesem Wort bezeichnen die Artikel zur Marktüberwachung das Gegenüber einer Behörde – ein Betreiber, der eine Maschine lediglich verwendet, gehört nicht dazu, es sei denn, er wird nach Artikel 17 oder 18 zum Hersteller.

Nicht zu verwechseln mit dem Bediener nach Anhang III, einer natürlichen Person an der Steuerung der Maschine.

Anhang III Teil A Buchst. dAkteure

Bediener

Die Person oder die Personen, die für Installation, Betrieb, Einrichten, Wartung, Reinigung, Instandsetzung oder Transport der Maschine zuständig sind. Die Definition ist bewusst weit: Einrichter, Instandhaltungstechniker und Reinigungskraft sind ebenso Bediener wie der Maschinenführer. Unmittelbare Folge für die Risikobeurteilung: Wartung, Reinigung und Störungsbeseitigung sind zu behandeln, nicht nur der Produktionszyklus.

Nicht zu verwechseln mit dem Wirtschaftsakteur nach Artikel 3 und auch nicht mit dem „professionellen Nutzer“ (Art. 3 Nr. 36), der eine Maschine im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verwendet.

Art. 3 Nr. 30 · Art. 26 bis 42Akteure

Notifizierte Stelle

Eine Konformitätsbewertungsstelle, die von einem Mitgliedstaat der Kommission nach dieser Verordnung notifiziert wurde. Sie wird nicht allgemein tätig: Ihr Einsatz ergibt sich aus der Kategorie nach Anhang I und dem nach Artikel 25 gewählten Verfahren. Ist sie beteiligt, steht ihre Kennnummer hinter der CE-Kennzeichnung (Art. 24 Abs. 3) – das sichtbare Zeichen auf dem Typenschild, dass ein Dritter geprüft hat. Die Artikel 26 bis 42 gelten seit dem 20. Januar 2024, drei Jahre vor dem Rest der Verordnung – eben damit am Tag der Geltung genügend Stellen bereitstehen.

Nicht zu verwechseln mit einer akkreditierten Stelle oder einem Prüflabor: Die Akkreditierung (Art. 3 Nr. 26) ist eine Voraussetzung, nicht die Notifizierung.

Art. 3 Nr. 31 · Art. 43 bis 46Akteure

Marktüberwachung

Die nachträgliche behördliche Kontrolle. Die „Marktüberwachungsbehörde“ ist durch Verweis auf Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 definiert; Kapitel VI der Maschinenverordnung (Art. 43 bis 46) regelt das Verfahren auf nationaler Ebene, das Schutzklauselverfahren der Union und den Fall konformer Produkte, die dennoch ein Risiko darstellen. Zwei Fachbegriffe hängen daran: Der Rückruf zielt auf das Produkt, das sich bereits beim Nutzer befindet, die Rücknahme vom Markt auf das Produkt, das sich noch in der Lieferkette befindet (Art. 3 Nr. 32 und 33).

Zum Datum: Dieses Kapitel VI gilt bereits seit dem 19. Juli 2023, auch für Maschinen, die nach der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurden (Art. 52 Abs. 1). Es ist der einzige Teil der Verordnung, der Sie vor 2027 betrifft.

Die Gegenstände

Was die Verordnung regelt. Die Frage ist nie, ob es sich um eine Maschine handelt, sondern welche der drei Regelungen gilt – Maschine, dazugehöriges Produkt oder unvollständige Maschine –, denn die vorzulegenden Unterlagen sind nicht dieselben.

Art. 3 Nr. 1Gegenstände

Maschine

Sechs Fälle, Buchstabe a bis f. Fall a ist der klassische: eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile, von denen mindestens eines beweglich ist. Fall d wird gern vergessen: Eine Gesamtheit von Maschinen oder unvollständigen Maschinen, die so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren, ist eine Maschine – die ganze Linie, nicht nur ihre Stationen. Und Fall f ist neu: Eine Gesamtheit, der lediglich das Aufspielen der vom Hersteller vorgesehenen Software fehlt, ist bereits eine Maschine.

Nicht zu verwechseln mit der unvollständigen Maschine: Maßgeblich ist, ob sie für sich allein eine bestimmte Anwendung erfüllen kann.

Art. 2 Abs. 1Gegenstände

Dazugehöriges Produkt

Die Verordnung definiert diesen Begriff nicht. Artikel 3 enthält dazu keinen Eintrag: Der Begriff ergibt sich aus der Aufzählung in Artikel 2 Absatz 1, die fünf Gruppen nennt – auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen. Jede dieser Gruppen hat ihrerseits eine Definition in Artikel 3. Die praktische Folge wiegt schwer: Der Text sagt durchgehend „die Maschine oder das dazugehörige Produkt“, sodass fast alle Pflichten, die für eine Maschine gedacht sind, auch für ein Anschlagmittel oder einen einzeln verkauften Lichtvorhang gelten.

Merken: Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen heißen zusammen „in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Produkte“. Der Begriff ist schwerfällig; er ist auch der einzig genaue.

Art. 3 Nr. 10 · Art. 11Gegenstände

Unvollständige Maschine

Eine Gesamtheit, die noch keine Maschine darstellt – sie kann als solche keine bestimmte Anwendung erfüllen – und die nur dazu bestimmt ist, in eine Maschine, eine andere unvollständige Maschine oder eine Ausrüstung eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden. Ihr Unterlagenregime ist eigenständig und vollständig: technische Unterlagen nach Anhang IV Teil B, EU-Einbauerklärung (Art. 22, Anhang V Teil B) und Montageanleitung (Anhang XI). Sie erhält nach dieser Verordnung keine CE-Kennzeichnung.

Nicht zu verwechseln mit einem beliebigen Bauteil: Auch eine unvollständige Maschine unterliegt den „einschlägigen“ grundlegenden Anforderungen von Anhang III (Art. 11 Abs. 1), und die Grundsätze für die Integration der Sicherheit nach Abschnitt 1.1.2 gelten für sie in jedem Fall (Anhang III, 1.1.1).

Art. 3 Nr. 3 · Art. 7 · Anhang IIGegenstände

Sicherheitsbauteil

Ein physisches oder digitales Bauteil, einschließlich Software, das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion konstruiert oder bestimmt ist, gesondert in Verkehr gebracht wird, dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet, das aber für das Funktionieren des Produkts nicht erforderlich ist oder durch normale Bauteile ersetzt werden kann. Die Öffnung für Software ist eine der grundlegenden Änderungen der Verordnung: Ein einzeln verkaufter Sicherheits-Softwarebaustein ist ein reguliertes Produkt, mit Unterlagen, Erklärung und Kennzeichnung. Anhang II enthält dazu eine nicht erschöpfende Liste, die die Kommission durch delegierte Rechtsakte ändern kann (Art. 7).

Nicht zu verwechseln mit einem Ersatzteil: Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und vom Hersteller des ursprünglichen Produkts geliefert werden, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a).

Art. 3 Nr. 4Gegenstände

Sicherheitsfunktion

Eine Funktion, die als Schutzmaßnahme zur Beseitigung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Reduzierung eines Risikos dient, wobei ein Ausfall dieser Funktion zu einer Erhöhung dieses Risikos führen könnte. Die zweite Hälfte der Definition ist der Test: Wenn der Ausfall der Funktion nichts verschlimmert, ist sie keine Sicherheitsfunktion. Dieser Begriff bestimmt die Liste der in den Unterlagen zu behandelnden Funktionen und mittelbar den Umfang der sicherheitsrelevanten Logikbausteine und Software, deren Code angefordert werden kann (Anhang IV Buchst. m).

Nicht zu verwechseln mit dem Sicherheitsbauteil, einem gesondert in Verkehr gebrachten Gegenstand; die Funktion selbst kann auch von einem eingebauten Bauteil erfüllt werden.

Anhang I · Art. 6 · Art. 25Gegenstände

Anhang I (Kategorien)

Die Liste der Kategorien, deren Konformität nicht ohne Weiteres in Eigenverantwortung erklärt werden kann. Teil A (sechs Kategorien) schreibt eines der Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 vor – alle mit notifizierter Stelle: EU-Baumusterprüfung, gefolgt von der Konformität mit dem Baumuster, umfassende Qualitätssicherung oder Einzelprüfung. Teil B (neunzehn Kategorien) öffnet die interne Fertigungskontrolle, aber nur, wenn die Konstruktion vollständig harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen folgt, die alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen abdecken (Art. 25 Abs. 3). Außerhalb von Anhang I: interne Fertigungskontrolle (Art. 25 Abs. 4).

Was sich geändert hat: Teil A umfasst jetzt Sicherheitsbauteile und eingebettete Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten (Anhang I Teil A Nr. 5 und 6).

Anhang III, 1.2.1Gegenstände

Selbstentwickelndes Verhalten

Die Verordnung definiert den Ausdruck nicht; sie beschreibt und regelt ihn. Abschnitt 1.2.1 von Anhang III betrifft Steuerungssysteme für Maschinen, „deren Verhalten oder Logik sich vollständig oder teilweise selbst entwickelt und die für einen in wechselndem Maße autonomen Betrieb ausgelegt sind“, und verlangt drei Dinge: Die Maschine darf keine Handlungen über ihre festgelegte Aufgabe und ihren festgelegten Bewegungsbereich hinaus ausführen; die Daten über den sicherheitsrelevanten Entscheidungsprozess softwaregestützter Sicherheitssysteme sind aufzuzeichnen und ein Jahr lang zu speichern; die Maschine muss jederzeit korrigierbar bleiben, um ihre inhärente Sicherheit zu wahren. Das Rückverfolgungsprotokoll der Eingriffe und der hochgeladenen Versionen der Sicherheitssoftware muss seinerseits bis zu fünf Jahre nach dem Hochladen zugänglich sein (1.2.1 Buchst. f).

Folge für die Architektur: Diese Fristen sind keine Empfehlungen guter Praxis, sondern grundlegende Anforderungen. Sie werden bei der Wahl der Steuerung konzipiert, nicht beim Audit.

Die Handlungen

Die Verben der Verordnung. Sie datieren die Pflichten: Fast alles zählt ab dem Inverkehrbringen.

Art. 3 Nr. 11Handlungen

Bereitstellung auf dem Markt

Jede Abgabe eines Produkts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, entgeltlich oder unentgeltlich. Unentgeltlichkeit schützt vor nichts: Ein Vorführgerät auf Leihbasis, eine Überlassung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags, ein einem Kunden anvertrauter Prototyp sind Bereitstellungen. Der Begriff erfasst jede einzelne Abgabe, vom Hersteller bis zum letzten Wiederverkäufer.

Nicht zu verwechseln mit dem Inverkehrbringen, das nur die erste dieser Abgaben ist.

Art. 3 Nr. 12Handlungen

Inverkehrbringen

Die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Das ist das Schlüsseldatum der Verordnung: Es löst die zehnjährige Aufbewahrung der Unterlagen und der Erklärung aus (Art. 10 Abs. 3), die Online-Verfügbarkeit der digitalen Betriebsanleitung (Art. 10 Abs. 7 Buchst. c) und die Pflicht, die CE-Kennzeichnung vorher angebracht zu haben (Art. 24 Abs. 2). Es entscheidet auch über das anwendbare Recht: Wird die Maschine vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht, bleibt sie unter der Richtlinie 2006/42/EG (Art. 52 Abs. 1).

Nicht zu verwechseln mit der Lieferung oder der Rechnungsstellung: Maßgeblich ist die erste Abgabe auf dem Unionsmarkt, nicht das begleitende Handelsgeschäft.

Art. 3 Nr. 13Handlungen

Inbetriebnahme

Die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung in der Union. Den Begriff gibt es für den einen Fall, in dem nichts verkauft wird: Der Hersteller, der eine Maschine für den Eigengebrauch baut, bringt sie nie in Verkehr, nimmt sie aber in Betrieb – und Artikel 10 gilt dann vollständig. Bei verkauften Maschinen folgen Inverkehrbringen und Inbetriebnahme aufeinander, und mehrere Fristen laufen „nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme“.

Nicht zu verwechseln mit der Abnahme der Anlage oder der Erstprüfung durch den Arbeitgeber; beide unterliegen dem nationalen Arbeitsschutzrecht, nicht dieser Verordnung.

Art. 3 Nr. 16 · Art. 18Handlungen

Wesentliche Veränderung

Eine physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, die vom Hersteller nicht vorgesehen oder geplant ist, die die Sicherheit beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, und die es erforderlich macht, entweder trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erfordert, oder zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder Festigkeit zu ergreifen. Die beiden Buchstaben a und b sind keine Beispiele: Sie sind die einzigen Auslöser. Wer diese Schwelle überschreitet, gilt als Hersteller im Sinne von Artikel 10 und wendet das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren an (Art. 18).

Zwei nützliche Grenzen: Eine wesentliche Veränderung, die nur eine Maschine einer Gesamtheit betrifft, macht Sie nur zum Hersteller dieser Maschine; und ein nichtprofessioneller Nutzer, der seine eigene Maschine für den Eigengebrauch verändert, ist nicht betroffen (Art. 18 letzter Unterabsatz).

Art. 3 Nr. 25 · Art. 23 und 24Handlungen

CE-Kennzeichnung

Die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den anwendbaren Anforderungen genügt. Ihre allgemeinen Grundsätze sind die des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Art. 23); die Regeln für ihre Anbringung stehen in Artikel 24: gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt, angebracht bevor es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. War eine notifizierte Stelle nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 3 Buchstabe b, c oder d beteiligt, steht ihre Kennnummer hinter der Kennzeichnung.

Nicht zu verwechseln mit einem Konformitätsnachweis: Die Kennzeichnung ist eine Erklärung, kein Zertifikat. Den Nachweis erbringen die technischen Unterlagen – und die Behörden verlangen sie.

Art. 3 Nr. 28 · Art. 25Handlungen

Konformitätsbewertung

Das Verfahren, mit dem bewertet wird, ob die anwendbaren grundlegenden Anforderungen erfüllt worden sind. Artikel 25 regelt die Wahl des Verfahrens, und diese Wahl ist nicht frei: Sie ergibt sich zwingend aus der Stellung des Produkts in Anhang I. Fünf Module kommen zum Einsatz – A (Anhang VI), B (Anhang VII), C (Anhang VIII), H (Anhang IX), G (Anhang X). Die notifizierten Stellen berücksichtigen bei ihren Gebühren die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen (Art. 25 Abs. 5).

Nicht zu verwechseln mit der Risikobeurteilung: Diese bestimmt, welche Anforderungen gelten, jene weist nach, dass sie erfüllt sind.

Anhang VI · Art. 25 Abs. 4Handlungen

Interne Fertigungskontrolle (Modul A)

Das Verfahren, mit dem der Hersteller auf seine alleinige Verantwortung und ohne notifizierte Stelle gewährleistet und erklärt, dass das Produkt den Anforderungen genügt. Es umfasst drei Pflichten: die technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A erstellen, die Fertigung so beherrschen, dass sie mit diesen Unterlagen übereinstimmt, die Kennzeichnung anbringen und die EU-Konformitätserklärung ausstellen und zehn Jahre aufbewahren. Das ist der Regelweg für jedes Produkt außerhalb von Anhang I (Art. 25 Abs. 4).

Zum Wortlaut: Im Deutschen ist das Wort gleich geblieben. Schon Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG sprach von „interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen“; die Verordnung sagt „interne Fertigungskontrolle“. Geändert haben sich der Anhang (VI statt VIII) und die Einordnung als Modul A, nicht der Begriff.

Art. 3 Nr. 34Handlungen

Lebensdauer

Der Zeitraum vom Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme bis zur Entsorgung des Produkts, einschließlich der tatsächlichen Nutzungszeit und der vom Hersteller vorgesehenen Phasen von Transport, Montage, Demontage, Außerbetriebsetzung und Aussonderung sowie sonstiger physischer oder digitaler Veränderungen. Diese Definition gibt der Pflicht ihren Sinn, die digitale Betriebsanleitung „während der voraussichtlichen Lebensdauer“ online zugänglich zu halten (Art. 10 Abs. 7 Buchst. c): Sie endet nicht mit dem letzten Produktionstag.

Nicht zu verwechseln mit der Zehnjahresfrist: Die voraussichtliche Lebensdauer und die zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen sind zwei kumulative Fristen; maßgeblich ist die längere.

Die Dokumente

Sechs Dokumente und ein Grundsatz, der für alle gilt: Für jedes legt ein Anhang ein Muster oder einen Mindestinhalt fest, und jedes kann jetzt digital sein – unter genau festgelegten Bedingungen.

Anhang IV · Art. 10 Abs. 2Dokumente

Technische Unterlagen („Technische Dokumentation“)

Die Unterlagen, in denen der Hersteller angibt, mit welchen Mitteln er die Konformität sicherstellt. Teil A von Anhang IV gilt für Maschinen und dazugehörige Produkte, Teil B für unvollständige Maschinen. Fünfzehn Punkte, Buchstabe a bis o, darunter drei neue, die Arbeit machen: die Beschreibung der Fähigkeiten und Einschränkungen sensorgestützter, ferngesteuerter oder autonomer Systeme (n), die intern getroffenen Maßnahmen für die Konformität der Serienfertigung (l) und der Quellcode oder die Programmierlogik der sicherheitsrelevanten Software, auf begründeten Antrag einer Behörde (m).

Zum Wortlaut: Im Deutschen gibt es keinen Begriffswechsel. Die Artikel sprechen von „technischen Unterlagen“, wie schon die Richtlinie 2006/42/EG; „Technische Dokumentation“ ist die Überschrift von Anhang IV. Beide Wörter sind amtlich – in einem rechtserheblichen Dokument verwendet man den Begriff der Artikel und verweist auf Anhang IV.

Art. 21 · Anhang V Teil ADokumente

EU-Konformitätserklärung

Das Dokument, mit dem der Hersteller erklärt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wurde, und mit dem er die Verantwortung für die Konformität übernimmt (Art. 21 Abs. 4). Sie folgt dem Muster in Anhang V Teil A und enthält die Elemente der angewandten Module (Anhänge VI, VIII, IX, X). Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen: Sie ist stets auf dem neuesten Stand zu halten (Art. 21 Abs. 2), und unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsakten der Union, die eine Erklärung verlangen, wird nur eine einzige für alle ausgestellt (Art. 21 Abs. 3).

Neu: Sie kann über eine Internetadresse oder einen maschinenlesbaren Code bereitgestellt werden, muss dann aber mindestens zehn Jahre online zugänglich bleiben (Art. 10 Abs. 8).

Art. 22 · Anhang V Teil BDokumente

EU-Einbauerklärung

Das Gegenstück zur Konformitätserklärung für unvollständige Maschinen: Sie erklärt, dass die Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wurde, folgt dem Muster in Anhang V Teil B, wird stets auf dem neuesten Stand gehalten und begründet die Verantwortung des Herstellers. Sie liegt der unvollständigen Maschine bei oder ist über eine Internetadresse oder einen maschinenlesbaren Code mindestens zehn Jahre online zugänglich (Art. 11 Abs. 8).

Nicht zu verwechseln mit einer Konformitätserklärung zweiter Klasse: Sie ersetzt keine CE-Kennzeichnung, und der Integrator, der die unvollständige Maschine einbaut, muss seinerseits die EU-Konformitätserklärung der fertigen Maschine ausstellen. Die Verordnung fügt das „EU“ hinzu; die Richtlinie sprach nur von der „Einbauerklärung“.

Art. 3 Nr. 17 · Anhang III, 1.7.4Dokumente

Betriebsanleitung

Die vom Hersteller bereitgestellten Informationen, die den Nutzer über die bestimmungsgemäße und ordnungsgemäße Verwendung, über Vorsichtsmaßnahmen und über die Sicherheit unterrichten und dafür sorgen, dass das Produkt während seiner gesamten Lebensdauer zwecktauglich bleibt. Sie ist in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abzufassen (Art. 10 Abs. 7). Sie gehört zu den drei Anforderungen, die in jedem Fall gelten, auch wenn die entsprechende Gefährdung nicht besteht – neben den Grundsätzen für die Integration der Sicherheit (1.1.2) und der Kennzeichnung (1.7.3).

Nicht zu verwechseln mit der Montageanleitung der unvollständigen Maschine, noch mit den technischen Unterlagen, die nicht für den Nutzer, sondern für die Behörden bestimmt sind.

Art. 10 Abs. 7Dokumente

Digitale Betriebsanleitung

Die Verordnung erlaubt die Betriebsanleitung in digitaler Form, unter vier kumulativen Bedingungen: auf der Maschine angeben, wie man darauf zugreift; sie in einem Format bereitstellen, das sich ausdrucken, herunterladen und speichern lässt und auch bei einem Ausfall zugänglich ist – auch wenn sie in die Software eingebettet ist; sie während der voraussichtlichen Lebensdauer und mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen online zugänglich halten; und auf Verlangen beim Kauf innerhalb eines Monats kostenlos eine Papierfassung liefern.

Die Ausnahme, die man vergisst: Bei Maschinen, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind – oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen von ihnen verwendet werden können –, sind die für die sichere Inbetriebnahme und Verwendung wesentlichen Sicherheitsinformationen weiterhin in Papierform bereitzustellen. Der zugehörige Leitfaden.

Anhang XI · Art. 11 Abs. 7Dokumente

Montageanleitung

Das eigene Dokument der unvollständigen Maschine: Sie beschreibt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Einbau ohne Beeinträchtigung von Sicherheit und Gesundheit erfolgt, und liefert dem Integrator, was er zum Verfassen der Betriebsanleitung der fertigen Maschine braucht – allgemeine Beschreibung, Zeichnungen und Schaltpläne für den Einbau, Warnhinweise zu Fehlanwendungen, Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss. Sie kann unter denselben Bedingungen wie die Betriebsanleitung digital sein, mit mindestens zehn Jahren Online-Verfügbarkeit und einer kostenlosen Papierfassung innerhalb eines Monats auf Verlangen.

Nicht zu verwechseln mit einer Benutzeranleitung: Ihr Adressat ist nicht der Bediener, sondern „die Person, die die unvollständige Maschine einbaut“, und die verlangte Sprache ist die, die diese Person leicht versteht.

Die Normen

Hier kostet Ungenauigkeit am meisten. Eine Norm wird erst durch die Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt harmonisiert, und zwar im Rahmen des jeweils anwendbaren Rechtsakts – und am 26. August 2026 ist noch keine im Rahmen der Verordnung gelistet.

Art. 3 Nr. 24 · Art. 20 Abs. 1Normen

Harmonisierte Norm

Die Verordnung definiert sie nicht selbst: Sie verweist auf Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. In der Praxis eine europäische Norm, die auf Ersuchen der Kommission erarbeitet wurde und deren Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht ist. Beide Bedingungen zählen: Eine fachlich einschlägige EN ISO, die nicht gelistet ist, begründet keine Vermutung. Dieser Status – nicht der technische Inhalt – verändert den rechtlichen Wert.

Nicht zu verwechseln mit einer „anerkannten“ oder „üblichen“ Norm oder einer, die bloß „anwendbar“ ist: Als eigene Kategorie kennt der Text diese Bezeichnungen nicht.

Art. 20Normen

Konformitätsvermutung

Die Rechtswirkung, nicht mehr: Bei einem Produkt, das mit einer harmonisierten Norm – oder Teilen davon – übereinstimmt, deren Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht ist, wird die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen vermutet, die von diesen Normen oder Teilen abgedeckt sind (Art. 20 Abs. 1). Die Vermutung ist also ihrem Wesen nach partiell, und Anhang IV Buchstabe e verlangt anzugeben, welche Teile angewandt wurden. Sie gilt auch für gemeinsame Spezifikationen (Abs. 6) und, allein für die Abschnitte 1.1.9 und 1.2.1, für eine Cybersicherheitszertifizierung nach der Verordnung (EU) 2019/881, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind (Abs. 9).

Stand am 26. August 2026: Keine Norm ist im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1230 gelistet. Die geltenden Fundstellen sind die der Richtlinie 2006/42/EG, im konsolidierten Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586. Ernsthafte Unterlagen führen deshalb für jede Norm einen doppelten Status.

Art. 20 Abs. 3 und 6Normen

Gemeinsame Spezifikation

Das Sicherheitsnetz der Kommission. Wurde ein Normungsauftrag nicht angenommen, nicht fristgerecht erfüllt oder hat er eine nicht auftragsgemäße Norm hervorgebracht, und ist keine Fundstelle veröffentlicht oder in angemessener Frist zu erwarten, kann die Kommission durch Durchführungsrechtsakte gemeinsame Spezifikationen erlassen, die die technischen Anforderungen abdecken (Art. 20 Abs. 3). Sie begründen dieselbe Vermutung wie eine harmonisierte Norm (Abs. 6) und werden aufgehoben, sobald eine harmonisierte Norm mit denselben Anforderungen veröffentlicht ist (Abs. 7).

Nicht zu verwechseln mit den technischen Spezifikationen nach Artikel 3 Nummer 23: Diese bezeichnen irgendein Dokument mit technischen Anforderungen, ohne eigene Rechtswirkung. Der Begriff der Verordnung ist „gemeinsame Spezifikation“, im Singular oder Plural. Die Form „gemeinsamen technischen Spezifikationen“ steht in der veröffentlichten deutschen Fassung ein einziges Mal (Anhang IV Teil A Buchst. e); die konsolidierte Fassung schreibt dort „gemeinsamen Spezifikationen“.

Art. 3 Nr. 23 · Anhang IV Buchst. fNormen

Technische Spezifikationen

„Ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, genügen muss“. Die Definition ist bewusst weit und hat keine eigenständige Rechtswirkung. Ihr Nutzen liegt anderswo: Mit diesem Begriff bezeichnet Anhang IV Buchstabe f, was in den Unterlagen zu beschreiben ist, wenn harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt wurden. Anders gesagt: Das Fehlen einer gelisteten Norm erlaubt keine Lücke – es verpflichtet, den anderen eingeschlagenen Weg zu dokumentieren.

Nicht zu verwechseln mit der gemeinsamen Spezifikation, einem Durchführungsrechtsakt der Kommission, der seinerseits eine Vermutung begründet.

nicht in der VerordnungNormen

Performance Level (PL)

Die Verordnung verwendet diesen Begriff nicht: Eine Volltextsuche in der deutschen Fassung ergibt keinen Treffer für „Performance Level“. Der PL ist das Vokabular der EN ISO 13849-1, die in den Stufen a bis e abstuft, wie zuverlässig ein sicherheitsbezogenes Teil einer Steuerung seine Funktion ausführt. Die Verordnung legt ihrerseits das Ziel in Anhang III, 1.2.1 fest – ein Defekt der Hardware oder Software der Steuerung darf nicht zu Gefährdungssituationen führen – und überlässt der Norm die Quantifizierung.

Was zu prüfen ist: Die EN ISO 13849-1:2023 ist seit dem 15. Mai 2024 im Rahmen der Richtlinie gelistet; die EN ISO 13849-1:2015 begründet ab dem 15. Mai 2027 keine Vermutung mehr. Unterlagen, die noch die :2015 anführen, sind zu überarbeiten.

nicht in der VerordnungNormen

Sicherheits-Integritätslevel (SIL)

Auch dieser Begriff fehlt in der Verordnung: Weder „SIL“ noch „Sicherheits-Integritätslevel“ kommt in der deutschen Fassung vor. Er stammt aus der funktionalen Sicherheit – IEC 61508 für den allgemeinen Rahmen, IEC 62061 für die Anwendung auf Maschinen – und stuft von 1 bis 3 (4 außerhalb des Maschinenbereichs) die Integrität einer elektrischen oder programmierbaren Sicherheitsfunktion ab. PL oder SIL zu verwenden ist eine Wahl der Nachweisführung, keine rechtliche Pflicht.

Offen eingeräumte Unsicherheit: Ob die Normen der Familie 62061 im Amtsblatt gelistet sind, ist in unserem Verzeichnis nicht geprüft; es deckt sie nicht ab. Vor jeder Erklärung, die sich auf sie stützt, in der zusammenfassenden Liste der Kommission kontrollieren.

Die Sicherheit

Das Vokabular von Anhang III. Es gilt nur für Anhang III – aber Anhang III ist das, was Sie Anforderung für Anforderung nachweisen müssen.

Art. 3 Nr. 14 · Art. 8Sicherheit

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

Die verbindlichen Vorschriften von Anhang III für Konstruktion und Bau. Artikel 8 macht sie zur Bedingung der Bereitstellung. Drei Leseregeln vermeiden die meisten Fehler in den Unterlagen. Erstens: Eine Anforderung gilt nur, wenn die entsprechende Gefährdung besteht – außer den Abschnitten 1.1.2, 1.7.3 und 1.7.4, die in jedem Fall gelten. Zweitens: Lässt der Stand der Technik das Ziel nicht erreichen, wird das Produkt „so weit wie möglich“ auf dieses Ziel hin konstruiert und gebaut. Drittens: Der Anhang hat sechs Kapitel, und er ist vollständig durchzusehen, um zu wissen, welche Sie betreffen.

Zitierdetail: Artikel 3 Nummer 14 und die Überschrift von Anhang III schreiben übereinstimmend „grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“. Die umgekehrte Reihenfolge – „grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen“ – kommt nur vereinzelt vor, etwa in Anhang IV Teil A Buchstabe f. Beide Formen stehen im amtlichen Text.

Anhang III Teil B Nr. 1Sicherheit

Risikobeurteilung und Risikoanalyse

Die Verordnung spricht von „iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung“ in fünf Schritten: die Grenzen des Produkts bestimmen, einschließlich der bestimmungsgemäßen Verwendung und jeder vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung; die Gefährdungen und Gefährdungssituationen ermitteln; die Risiken einschätzen; sie bewerten, um zu entscheiden, ob sie zu mindern sind; dann sie beseitigen oder mindern, in der Rangfolge von Abschnitt 1.1.2 Buchstabe b. Zwei Erweiterungen sind der Verordnung eigen: Die Beurteilung umfasst die vorgesehene Veränderung des Verhaltens von Maschinen mit selbstentwickelnder Logik und die Risiken aus Wechselwirkungen zwischen Maschinen, die eine Gesamtheit im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d bilden.

Zum Wortlaut: Im Deutschen decken sich Rechtstext und Norm. „Risikobeurteilung“ ist der Begriff der Verordnung, schon der Richtlinie 2006/42/EG und auch der EN ISO 12100; die „Risikoanalyse“, in der Norm ein Teilschritt, steht in der Verordnung nur einmal: Anhang X Nummer 2 verlangt „eine angemessene Risikoanalyse und -bewertung“. Hier darf man zitieren, wie man spricht.

Anhang III Teil A Buchst. a, b, c, eSicherheit

Gefährdung, Risiko, Gefahrenbereich, gefährdete Person

Vier Wörter, die man gern füreinander verwendet und die Anhang III klar trennt. Die Gefährdung ist eine potenzielle Quelle von Verletzungen oder Gesundheitsschäden – sie ist der Sache eigen, man misst sie nicht. Das Risiko ist die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit und der Schwere einer Verletzung oder eines Gesundheitsschadens, die in einer Gefährdungssituation eintreten können – es wird eingestuft. Der Gefahrenbereich ist der Bereich in oder um das Produkt, in dem die Sicherheit oder Gesundheit einer Person gefährdet ist. Die gefährdete Person ist die Person, die sich ganz oder teilweise darin befindet.

Warum das zählt: Unterlagen, die „ein Risiko beseitigen“, ohne zu sagen, welche Gefährdung beseitigt und welcher Gefahrenbereich verkleinert wurde, weisen nichts nach. Die drei Wörter müssen in jeder Zeile der Analyse getrennt erscheinen.

Anhang III, 1.1.2 Buchst. b Ziff. iiiSicherheit

Restrisiko

Was nach den Schutzmaßnahmen bleibt – Restrisiken „aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen“. Die Verordnung macht daraus kein Scheitern, sondern eine Informationspflicht: Der Hersteller unterrichtet die Nutzer über diese Risiken, weist auf eine eventuell erforderliche spezielle Ausbildung hin und gibt den Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung an. Die technischen Unterlagen müssen sie gegebenenfalls angeben (Anhang IV Buchst. b Ziff. ii).

Die Falle: Nach Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe b sind sich wiederholende schwere Unfälle im Zusammenhang mit Restrisiken ein Kriterium für die Aufnahme in Anhang I Teil A. Ein in einer Branche massenhaft hingenommenes Restrisiko kann so auf Dauer dazu führen, dass für eine ganze Kategorie von Maschinen eine notifizierte Stelle Pflicht wird.

Anhang III, 1.1.2 Buchst. b Ziff. iSicherheit

Inhärent sichere Konstruktionsmaßnahme

Die erste der drei Stufen, und die einzige, über die nicht verhandelt wird: „Gefährdungen beseitigen oder, falls dies nicht möglich ist, Risiken minimieren“, durch Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau. Es folgen die Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Risiken, dann die Information über die Restrisiken. Die Reihenfolge ist vorgeschrieben – „in der angegebenen Reihenfolge“ –, und Unterlagen, die mit dem Piktogramm beginnen, erkennt man auf den ersten Blick.

Zum Wortlaut: Der Ausdruck „inhärent sichere Konstruktionsmaßnahme“ steht nicht in der Verordnung; er stammt aus der EN ISO 12100. Der Text sagt „Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau“.

Anhang III Teil A Buchst. f · 1.4.2Sicherheit

Trennende Schutzeinrichtung (feststehend, beweglich, verstellbar)

Ein Teil der Maschine, das Schutz mittels einer physischen Barriere bietet. Drei Familien in Abschnitt 1.4.2. Die feststehenden (1.4.2.1) lassen sich nur mit Werkzeugen lösen oder abnehmen, ihre Befestigungsmittel bleiben mit ihnen oder der Maschine verbunden, und soweit möglich verbleiben sie ohne diese nicht in der Schutzstellung. Die beweglichen (1.4.2.2) sind mit einer Verriegelungseinrichtung verbunden. Die verstellbaren, zugangsbeschränkenden (1.4.2.3) beschränken den Zugang auf die für die Arbeit unbedingt notwendigen Teile und lassen sich ohne Werkzeug verstellen.

Nicht zu verwechseln mit der nichttrennenden Schutzeinrichtung, laut Definition eine Einrichtung „ohne trennende Funktion“. Bezugsnormen: EN ISO 14120 für trennende Schutzeinrichtungen, EN ISO 14119 für Verriegelungen – beide im Rahmen der Richtlinie gelistet.

Anhang III Teil A Buchst. g · 1.4.3Sicherheit

Nichttrennende Schutzeinrichtung

Eine Einrichtung ohne trennende Funktion, die allein oder in Verbindung mit einer trennenden Schutzeinrichtung das Risiko vermindert: Lichtvorhang, Schaltmatte, Zweihandschaltung. Abschnitt 1.4.3 legt die erwartete Wirkung fest – das Ingangsetzen verhindern, solange eine Person die beweglichen Teile erreichen kann, und verhindern, dass Personen die beweglichen Teile erreichen, solange diese in Bewegung sind.

Worauf zu achten ist: „Schutzeinrichtungen zur Personendetektion“ stehen in Anhang I Teil B Nummer 15 – ihre Konformitätsbewertung ist also eingeschränkt. Nun begründet im Rahmen der Richtlinie keine Fassung der EN 61496-1 eine Vermutung: Die :2013 wurde mit Wirkung vom 19. September 2020 ersatzlos gestrichen, die :2020 nie gelistet. Unterlagen für eine BWS (ESPE), die EN 61496-1 als harmonisierte Norm anführen, sind falsch.

Anhang III Teil A Buchst. h und iSicherheit

Bestimmungsgemäße Verwendung und vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung

Die bestimmungsgemäße Verwendung ist die Verwendung „entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung“ – damit hängt der Umfang des Nachweises an dem, was die Betriebsanleitung sagt, und ihr Verfassen wird zu einem Akt der Konstruktion, nicht der Dokumentation. Die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung ist eine laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigte Verwendung, „die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann“. Beide sind bei der Konstruktion zu berücksichtigen (1.1.2 Buchst. a und c) und bestimmen in der Risikobeurteilung die Grenzen des Produkts; die bestimmungsgemäße Verwendung ist zudem in den technischen Unterlagen zu beschreiben (Anhang IV Buchst. a).

Was das ändert: Die Betriebsanleitung einzuschränken, um die eigene Verantwortung einzuschränken, funktioniert nicht. Je enger die Betriebsanleitung, desto weiter der Bereich der vorhersehbaren Fehlanwendung – und dann muss die Maschine so konstruiert werden, dass sie die nicht bestimmungsgemäße Verwendung verhindert.

Acht Begriffe, die die Richtlinie nicht verwendete

Abgleich am deutschen Wortlaut der Richtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006): „fehlt“ bedeutet null Vorkommen in diesem Text.

Vom Vokabular der Richtlinie zu dem der Verordnung
Begriff der VerordnungIn der RichtlinieGrundlage
Dazugehöriges ProduktFehltArt. 2 Abs. 1
WirtschaftsakteurFehltArt. 3 Nr. 22
Einführer · HändlerFehltArt. 3 Nr. 20 und 21
Bereitstellung auf dem MarktFehltArt. 3 Nr. 11
Wesentliche VeränderungFehltArt. 3 Nr. 16 · Art. 18
Selbstentwickelndes VerhaltenFehltAnhang III, 1.2.1
Gemeinsame SpezifikationenFehltArt. 20 Abs. 3
Interne FertigungskontrolleGleiches Wort „interne Fertigungskontrolle“ (Anhang VIII)Anhang VI (Modul A)
EU-EinbauerklärungAnderes Wort „Einbauerklärung“Art. 22 · Anhang V Teil B

Die zwölf Anhänge und wofür man sie aufschlägt

Amtliche Überschriften – Verordnung (EU) 2023/1230
AnhangÜberschriftWozu
IKategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten, auf die eines der in Artikel 25 Absätze 2 und 3 genannten Verfahren anzuwenden istKlären, ob eine notifizierte Stelle Pflicht ist
IINicht erschöpfende Liste der SicherheitsbauteileEin einzeln verkauftes Bauteil einordnen
IIIGrundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen…Die Substanz: Begriffsbestimmungen (Teil A), allgemeine Grundsätze (Teil B), sechs Kapitel
IVTechnische DokumentationDie Gliederung der Unterlagen – Teil A Maschinen, Teil B unvollständige Maschinen
VEU-Konformitätserklärung und EU-EinbauerklärungDie beiden Muster – Teil A und Teil B
VIInterne Fertigungskontrolle (Modul A)Der Weg ohne notifizierte Stelle
VIIEU-Baumusterprüfung (Modul B)Der Gang zur notifizierten Stelle
VIIIKonformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C)Die zwingende Fortsetzung von Modul B
IXKonformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H)Der Weg über das Qualitätssicherungssystem
XKonformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G)Die Einzelmaschine, die Großserie von eins
XIMontageanleitung für eine unvollständige MaschineDer Mindestinhalt für den Integrator
XIIEntsprechungstabelleDen Artikel der Richtlinie hinter dem Artikel der Verordnung finden

Die Daten in berichtigter Fassung

Die Verordnung gilt ab dem 20. Januar 2027 – nicht ab dem 14.

Der im ABl. L 165 vom 29. Juni 2023 veröffentlichte Text nannte „14. Januar 2027“. Die im ABl. L 169 vom 4. Juli 2023, S. 35 veröffentlichte Berichtigung hat vierzehn Daten korrigiert. Der konsolidierte Text (02023R1230-20230629) lautet jetzt: Geltung ab dem 20. Januar 2027 (Art. 54); Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG mit Wirkung vom 20. Januar 2027 (Art. 51 Abs. 2); Artikel 26 bis 42, Notifizierung der Stellen, seit dem 20. Januar 2024; Artikel 6 Absatz 7 sowie Artikel 48 und 52 seit dem 19. Juli 2023; Artikel 6 Absätze 2 bis 6, 8 und 11, Artikel 47 und Artikel 53 Absatz 3 seit dem 20. Juli 2024; Artikel 50 Absatz 1 ab dem 20. Oktober 2026.

Nicht berichtigte HTML-Fassungen sind noch im Umlauf und zeigen „14. Januar“. Maßgeblich ist der 20. Der Leitfaden zur Verordnung.

Fragen zum Vokabular selbst

Warum definiert die Verordnung ihre Begriffe an zwei Stellen?

Weil es zwei Listen mit unterschiedlicher Reichweite gibt. Artikel 3 enthält sechsunddreißig Begriffsbestimmungen, die für die gesamte Verordnung gelten: Maschine, unvollständige Maschine, Hersteller, Inverkehrbringen, wesentliche Veränderung. Anhang III Teil A enthält neun weitere, die nur für Anhang III gelten: Gefährdung, Gefahrenbereich, gefährdete Person, Bediener, Risiko, trennende Schutzeinrichtung, nichttrennende Schutzeinrichtung, bestimmungsgemäße Verwendung, vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung. Wo ein Begriff definiert ist, bestimmt also seine Reichweite: Der „Bediener“ ist eine Person und nur für Anhang III definiert, der „Wirtschaftsakteur“ ein Unternehmen und in Artikel 3 definiert.

Wo definiert die Verordnung das „dazugehörige Produkt“?

Nirgends als eigenständige Begriffsbestimmung. Artikel 3 enthält keinen Eintrag „dazugehöriges Produkt“: Der Begriff ergibt sich aus der Aufzählung in Artikel 2 Absatz 1 – auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen. Jede dieser fünf Gruppen hat ihrerseits eine Definition in Artikel 3. Zusammen mit den Maschinen und den unvollständigen Maschinen bilden sie das, was der Text „in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Produkte“ nennt.

Kommen PL und SIL in der Verordnung vor?

Nein. Eine Volltextsuche in der deutschen Fassung ergibt keinen Treffer für „Performance Level“, „SIL“ oder „Sicherheits-Integritätslevel“. Die Verordnung legt ein Ziel fest – ein Defekt der Hardware oder Software der Steuerung darf nicht zu Gefährdungssituationen führen, Anhang III Abschnitt 1.2.1 Buchstabe b – und überlässt den Normen die Quantifizierung. Der PL stammt aus der EN ISO 13849-1, der SIL aus den Normen IEC 61508 und IEC 62061. Einen PL in einer Erklärung anzuführen, bleibt völlig legitim: Er ist ein Mittel der Nachweisführung, keine Anforderung des Textes.

„Technische Unterlagen“ oder „Technische Dokumentation“ – was ist richtig?

Beides steht in der Verordnung. Die Artikel sprechen von „technischen Unterlagen“ – so Artikel 10 Absatz 2 –, und „Technische Dokumentation“ ist die Überschrift von Anhang IV, dessen Teil A wiederum „Technische Unterlagen für Maschinen und dazugehörige Produkte“ heißt. Schon die Richtlinie 2006/42/EG sprach von „technischen Unterlagen“: Im Deutschen hat der Begriff also nicht gewechselt. In einem rechtserheblichen Dokument – EU-Konformitätserklärung, Antwort an eine Marktüberwachungsbehörde, Unterlagen für eine notifizierte Stelle – verwendet man am besten den Wortlaut der Artikel und verweist auf Anhang IV, Teil A für Maschinen und dazugehörige Produkte, Teil B für unvollständige Maschinen.

Ist das Vokabular der Richtlinie 2006/42/EG 2027 noch verwendbar?

Nur zum Teil. Die Verordnung führt Wörter ein, die die Richtlinie nicht verwendete – dazugehöriges Produkt, Wirtschaftsakteur, Einführer, Händler, Bereitstellung auf dem Markt, wesentliche Veränderung, gemeinsame Spezifikationen, selbstentwickelndes Verhalten –, und sie benennt ein Dokument um: Aus der „Einbauerklärung“ der Richtlinie wird die „EU-Einbauerklärung“. Die „interne Fertigungskontrolle“ behält im Deutschen dagegen ihren Namen; sie steht jetzt als Modul A in Anhang VI statt in Anhang VIII der Richtlinie. Die Richtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben (Artikel 51 Absatz 2). Unterlagen im alten Vokabular sind deshalb nicht nichtig – aber jeder Artikelverweis muss neu gesetzt werden; Anhang XII enthält die Entsprechungstabelle.

Quellen

Verordnung (EU) 2023/1230 vom 14. Juni 2023 über Maschinen, ABl. L 165 vom 29.6.2023 — vollständiger deutscher Text: Artikel 2 (Anwendungsbereich), Artikel 3 (36 Begriffsbestimmungen), Artikel 6 bis 8, 10 bis 18, 20 bis 25, 51 bis 54, Anhänge I bis XII. · Berichtigung, ABl. L 169 vom 4.7.2023, S. 35, in den konsolidierten Text eingearbeitet — 02023R1230-20230629: vierzehn korrigierte Daten, darunter die Geltung ab dem 20. Januar 2027. · Richtlinie 2006/42/EG, deutsche Fassung (ABl. L 157 vom 9.6.2006) und konsolidierte Fassung — 02006L0042-20190726, für den Begriffsabgleich (Anhang VIII, „interne Fertigungskontrolle“). · Status der Normen: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586, konsolidiert — 02023D1586-20260515; Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1329, ABl. vom 15.05.2024 (Listung der EN ISO 13849-1:2023, Ende der :2015 am 15.05.2027); Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1863 (Streichung der EN 61496-1:2013 zum 19.09.2020); zusammenfassende Liste der Kommission. · Normfundstellen geprüft am 26.08.2026; zu diesem Datum ist keine Norm im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1230 gelistet. Die Begriffsbestimmungen und Artikelnummern dieser Seite wurden am amtlichen Text erhoben, nicht an Sekundärquellen.